Güte- und Prüfbestimmungen
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für Zink-Druckguss (Stand: September 2001) |
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| 1 | Geltungsbereich |
| Diese Güte- und Prüfbestimmungen gelten für die Herstellung von Zink-Druckgusserzeugnissen, wie sie in der Wirtschaft vor allem in der Fahrzeugindustrie, der Feinmechanik und Optik, der Armaturen und Beschlagindustrie sowie des elektrischen Apparatebaus und der Spielwaren- und Hausgeräteindustrie Anwendung finden. | |
| 2 | Mitgeltende Vorschriften, Normen und Richtlinien |
| Diese Güte- und Prüfbestimmungen setzen die Einhaltung der nachfolgend aufgeführten Vorschriften, Normen und Richtlinien voraus. Hierbei prüfungsrelevant sind die Abschnitte, die sich auf den Geltungsbereich der Gütegrundlage beziehen. In jeweils neuester Fassung gelten: | |
| DIN EN 1774 Zink und Zinklegierungen – Gußlegierungen – In Blockform und in flüssiger Form | |
| DIN EN 12844 Gußstücke - Spezifikation | |
| 3 | Güte- und Prüfbestimmungen |
| Die Grundlage der Güte- und Prüfbestimmungen bilden die Überwachung auf Einhaltung der in der DIN EN 1774 angegebenen Höchstgrenzen für die zulässigen Beimengungen bzw. die oberen oder unteren Grenzen für Aluminium (Al), Kupfer (Cu), Magnesium (Mg), Chrom (Cr), Titan (Ti), Blei (Pb), Cadmium (Cd), Eisen (Fe), Nickel /Ni), Silizium (Si) und Zinn (Sn). | |
| 4 | Überwachung |
| 4.1 | Allgemeines |
Die Überwachung gliedert sich in - Erstprüfung, - Eigenüberwachung, - Fremdüberwachung, - Wiederholungsprüfung (Analyse der Gegenprobe), - Prüfkosten und Prüfberichte. |
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| 4.2 | Erstprüfung |
| Das Bestehen der Erstprüfung ist die Voraussetzung für die Verleihung und Führung des Gütezeichens RAL Zink-Druckguß. Im Rahmen der Erstprüfung werden beim Antragsteller Proben von Legierungen entnommen und auf der Grundlage dieser Güte- und Prüfbestimmungen überprüft. | |
| Voraussetzung für die Verleihung des „Gütezeichens RAL Zink-Druckguß“ ist die schriftliche Verpflichtung zur Einhaltung der Regularien des gesamten Satzungswerkes des Reinheitszeichen-Verbandes Zink-Druckguß e.V. sowie eine Probezeit von mindestens 3 Monaten. Während dieser Zeit führt der Verband beim Antragsteller Kontrollproben durch, deren Kosten der Antragsteller trägt. Mit der Durchführung der Erstprüfung wird vom Verband eine neutrale, fachlich geeignete und anerkannte Prüforganisation beauftragt. | |
| 4.3 | Eigenüberwachung |
Jeder Gütezeichenbenutzer hat eine kontinuierliche und jederzeit reproduzierbare Eigenüberwachung auf der Grundlage dieser Güte- und Prüfbestimmungen durchzuführen, die Ergebnisse aufzuzeichnen, mindestens 3 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen dem mit der Prüfung Beauftragten zur Einsichtnahme vorzulegen. |
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| Im Zuge der Eigenüberwachung hat jeder Zeichenbenutzer mindestens einmal wöchentlich aus der laufenden Fertigung Einsende-Proben (E-Proben) an die mit der Prüfung beauftragte Prüforganisation zu übersenden und analysieren zu lassen. | |
| Über das beschlossene Kontrollprogramm hinaus können die Gütezeichenbenutzer aufgrund des zwischen Verband und beauftragter Prüforganisation geschlossenen Vertrages freiwillig sogenannte Selbstkontroll-Proben (S-Proben) analysieren lassen. 52 Pflicht-Selbstkontroll-Proben im Jahr werden auf Kosten des Verbandes analysiert. Die darüber hinaus analysierten Selbstkontroll-Proben berechnet die beauftragte Prüforganisation den Gütezeichenbenutzern direkt. | |
| Diese S-Proben können nach Ermessen der Gütezeichenbenutzer zum Beispiel aus der laufenden Fertigung, aus Kreislaufmaterial, aus vom Kunden zurückgeliefertem Material und Blockmaterial der Lieferfirma entnommen werden. | |
| Die Mitteilung der Ergebnisse erfolgt ausschließlich an den auftraggebenden Gütezeichenbenutzer und nicht an den Verband. Die Ergebnisse unterliegen bei der beauftragten Prüforganisation der für alle Aufträge geltenden Schweigepflicht, mit Ausnahme der Weitergabe von Mängelberichten aus der Fremdüberwachung bzw. Wiederholungsprüfung der Gütezeichenbenutzer gegenüber dem Reinheitszeichen-Verband Zink-Druckguß e.V.. | |
| 4.4 | Fremdüberwachung |
| Im Rahmen der Fremdüberwachung hat der Antragsteller nachzuweisen, ob seine Zink-Druckgusserzeugnisse noch den Anforderungen dieser Güte- und Prüfbestimmungen genügen. | |
| Der Verband ist berechtigt, neben den E-Proben (Abschnitt 4.3) nach Maßgabe des beschlossenen Kontrollprogramms für alle Gütezeichenbenutzer oder im Zuge von Maßnahmen gemäß nachstehender Ziffer 4.5 sogenannte Probenehmer-Proben (P-Proben) ohne vorherige Anmeldung durch einen neutralen Probenehmer entnehmen zu lassen. Von der beauftragten Prüforganisation sind diese P-Proben wie E-Proben zu behandeln. | |
| 4.5 | Wiederholungsprüfung |
| Werden im Rahmen der Fremdüberwachung Mängel in der Gütesicherung festgestellt, so wird der betroffene Gütezeichenbenutzer vom beauftragten Prüfinstitut aufgefordert, die Gegenprobe sowie ein chargengleiches Gußstück einzusenden. Sollte diese Prüfung wiederum mit negativem Ergebnis abgeschlossen werden, so können vom Verband im Benehmen mit dem Vorstand weitere Maßnahmen gemäß der Durchführungsbestimmungen Abschnitt 5 veranlaßt werden. | |
| 4.6 | Prüfkosten und Prüfberichte |
Über jede durchgeführte Überwachung bzw. Prüfung ist von der beauftragten Prüforganisation ein Prüfbericht zu erstellen. Der Antragsteller/Gütezeichenbenutzer erhält eine Ausfertigung zugesandt. Bei Beanstandungen erhält der Verband eine Durchschrift dieses Prüfberichtes. |
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Die Prüfkosten für die wöchentlichen E-Proben sowie die weiterhin vorgesehenen Pflicht-Selbstkontroll-Proben werden dem Verband einmal in Monat in Rechnung gestellt. Alle darüber hinausgehenden zusätzlichen Prüfungen und Analysen werden dem Antragsteller/Gütezeichenbenutzer von der beauftragten Prüforganisation direkt in Rechnung gestellt (s. hierzu auch Abschnitt 4.3). |
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| 5 | Kennzeichnung |
Zink-Druckgusserzeugnisse, die diesen Güte- und Prüfbestimmungen entsprechen, können mit nachfolgend abgebildeten Gütezeichen gekennzeichnet werden: |
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Für die Anwendung des Gütezeichens gelten ausschließlich die Durchführungsbestimmungen des Reinheitszeichen-Verbandes Zink-Druckguß e.V. |
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| 6 | Änderungen |
| Änderungen dieser Güte- und Prüfbestimmungen - auch redaktioneller Art - bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den RAL. Sie treten nach einer angemessener Frist nach Bekanntgabe durch den Vorstand des Reinheitszeichen-Verbandes ZINK-DRUCKGUSS e.V. in Kraft | |